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ZPO § 251 Ruhen des Verfahrens

ZPO § 251 Ruhen des Verfahrens

[ Auszug: Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen o ... ]